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Alltagsbegleiter / Seniorenbetreuung / häusliche Betreuung  / Haushaltsnahe Dienstleistungen  / Entlastungspflege / Verhinderungspflege

Möglichkeiten zur Pflegefinanzierung

Menschen mit einem Pflegegrad können zwei unterschiedliche Pflegeleistungen für die Finanzierung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nutzen. Sie können die beiden Möglichkeiten auch kombinieren.

Entlastungsbetrag: 131 Euro monatlich für alle von Pflegegrad 1 bis 5

  • Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro monatlich (also insgesamt bis zu 1.572 Euro im Jahr). Das gilt auch für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. 
  • Soweit der monatliche Entlastungsbetrag in einem Kalendermonat nicht (vollständig) ausgeschöpft worden ist, wird der verbliebene Betrag jeweils in die darauffolgenden Kalendermonate übertragen. Leistungsbeträge, die am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbraucht worden sind, können noch bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderhalbjahres übertragen werden.
  • Um die Kostenerstattung für die entstandenen Aufwendungen zu erhalten, müssen bei der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen, bei dem die oder der Pflegebedürftige versichert ist, jeweils Belege eingereicht werden. Aus den eingereichten Belegen und dem Antrag auf Erstattung der Kosten muss hervorgehen, im Zusammenhang mit welchen der oben genannten Leistungen den Pflegebedürftigen Eigenbelastungen entstanden sind und in welcher Höhe dafür angefallene Kosten aus dem Entlastungsbetrag erstattet werden sollen.

Umwandlungsanspruch: Ab Pflegegrad 2 können Sie ungenutzte Pflegesachleistungen teilweise umwandeln und für Alltagsunterstützung einsetzen

  • Der Umwandlungsanspruch bezieht sich auf Pflegesachleistungen. Diese Sachleistungen sind eigentlich zweckgebunden und können nur für Kosten durch die ambulante Pflege verwendet werden. Aber: Ungenutzte Ansprüche können umgewandelt und für Alltagsunterstützung genutzt werden.
  • Bis zu 40 Prozent des monatlichen Anspruchs auf Pflegesachleistungen können mit dem Umwandlungsanspruch für die Finanzierung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag verwendet werden. Anspruch auf Pflegesachleistungen besteht in der häuslichen Pflege ab Pflegegrad 2.
  • Beispiel: Mit Pflegegrad 2 besteht Anspruch auf Pflegesachleistungen in Höhe von 796 Euro pro Monat. Bis zu 40 Prozent davon können umgewandelt werden, also 318,40 Euro. Umgewandelte Sachleistungen können nicht angespart und nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwenden. Also nicht für Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege oder ambulante Pflege. Der Umwandlungsanspruch ist unabhängig vom Entlastungsbetrag. Keine der Leistungen hat Vorrang vor der anderen und können beide unabhängig voneinander in Anspruch genommen werden.
  • Nicht alle Sachleistungen müssen in einem Monat vollständig aufgebraucht werden. Werden die Pflegesachleistungen nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen, so können sie in den nächsten Monat übertragen werden.

https://www.pflege.de/pflegekasse-pflegefinanzierung/

Pflegesachleistungen

Als Pflegesachleistung nach Paragraf 36 SGB XI gilt eine professionelle häusliche Pflegehilfe, die körperbezogene Pflege, Betreuung und Haushaltsdienste leistet. Anspruch darauf haben Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5, die in häuslicher Umgebung gepflegt werden. Zur Pflegesachleistung gehört auch die pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegenden. Die Pflegekassen übernehmen die entstehenden Kosten bis zur jeweiligen Höchstsumme des entsprechenden Pflegegrads

Die Höhe der Pflegesachleistungen hängt von Ihrem anerkannten Pflegegrad ab. Diese Beträge sind Höchstbeträge. Die Pflegekasse zahlt nur für die im betreffenden Monat tatsächlich entstandenen Kosten von Pflegesachleistungen.

Pflegegrad                               Pflegesachleistungen                        40 Prozent des ungenutzten Anspruchs

Pflegegrad 1                                      0 Euro                                                                    0 Euro

Pflegegrad 2                                 796 Euro                                                         318,40 EUR

Pflegegrad 3                             1.497 Euro                                                         598,80 Euro

Pflegegrad 4                             1.859 Euro                                                         743,60 Euro

Pflegegrad 5                             2.299 Euro                                                        919,60 Euro

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